Ausstellung von Bescheinigungen und Bescheiden zur Steueridentifikationsnummer erfolgt ab morgen ausschließlich elektronisch

Quelle: eKapija Mittwoch, 30.11.2022. 15:15
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Podeli
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Ab dem 1. Dezember erhalten Steuerzahler Bestätigungen und Bescheide über die steuerliche Identivikationnummer (IdNr) ausschließlich in elektronischer Form in der Steuerbox über das Portal der Steuerverwaltung.

- Steuerzahler, die in ihrem Profil auf dem Portal der Steuerverwaltung auch ihre Kontaktdaten per E-Mail oder Telefon hinterlassen haben, erhalten ebenfalls eine Benachrichtigung über die Zustellung der Bestätigung oder Entscheidung. Als Datum der Zustellung gilt der Tag, an dem die Urkunde in die Steuerbox gelegt wurde - wurde es von der Steuerverwaltung bekannt gegeben.

Steuerpflichtige erhalten künftig ausschließlich elektronisch:
  • Bestätigung der erfolgten Registrierung, d.h. Bestätigung der Steueridentifikationsnummer auf dem Formular für neu gegründete Steuerpflichtige und Steuerpflichtige, die Namens- und Adressdaten ändern (REG-Formular);
  • Bestätigung der Abmeldung aus dem einheitlichen Register der Steuerzahler auf dem PO-Formular;
  • Entscheidung über Widerruf oder Rückgabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und
  • Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Rückgabe der vorläufig eingezogenen Steueridentifikationsnummer.

Laut Finanzverwaltung ermöglicht die neue Zustellungsart den Steuerpflichtigen eine schnellere Einsicht in die Gründe für den Widerruf der Steueridentifikationsnummer.

- Das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Rückgabe der steuerlichen Identifikationsnummer bleibt unverändert. Der Antrag wird bei der zuständigen Organisationseinheit der Finanzverwaltung in Papierform oder in elektronischer Form per E-Mail gestellt – die Erklärung beigefügt.


Die Steuerverwaltung erinnert daran, dass der Steuerzahler für den Zugang zu seinem Portal ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat mit einem Chip haben muss, das von einer der Zertifizierungsstellen in der Republik Serbien ausgestellt wurde.

- Falls der Steuerzahler kein qualifiziertes elektronisches Zertifikat hat, kann er eine andere Person, die in Serbien ansässig ist, autorisieren, indem er das PEP-Formular bei der zuständigen Zweigstelle der Steuerverwaltung einreicht. Verfügt er dagegen über ein gültiges qualifiziertes elektronisches Zertifikat, reicht er die Vollmacht zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung auf dem PEP-Formular über den elektronischen Dienst der Steuerverwaltung ein.
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