Quelle: eKapija | Freitag, 03.01.2020.| 09:56
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Anreize für ausländische Filmemacher 2020

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Illustration (Fotochevu/shutterstock.com)
Die serbische Regierung hat eine Verordnung über Anreize für ausländische Filmemacher beschlossen, die in unserem Land Filme oder Serien drehen.

Die am 26. Dezember 2019 verabschiedete Verordnung über Anreize für Investoren, die audiovisuelle Werke in der Republik Serbien produzieren, sieht vor, dass Filmemacher nicht zurückzuzahlende Fördermittel zugeteilt bekommen, indem ihnen ein Teil der in der Republik Serbien angefallenen Produktionskosten erstattet wird.

Erstattet werden Fördermittel in Höhe bis zu 25% der Produktionskosten, gemäß dem Bericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Produktionskosten der audiovisuellen Werke in der Republik Serbien.


Und bei Produktionskosten im Wert über 5.000.000 EUR sollen gemäß der Verordnung 30% zurückerstattet werden.


In Übereinstimmung mit der Verordnung haben die Behörden und Organisationen der Republik Serbien, dh Einrichtungen und Dienste der kommunalen Selbstverwaltung, öffentliche Unternehmen, Fonds und Direktionen, von der Republik Serbien gegründete Institutionen und juristische Personen oder Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, die im Sinne des Haushaltsgesetzes Nutzer öffentlicher Mittel sind, nicht das Recht, die Fördermittel im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen zu bekommen.

Falls bereits eine staatliche Beihilfe für die Produktion eines audiovisuellen Werks in irgendeiner Form gewährt wurde, darf der Gesamtbetrag der gewährten staatlichen Beihilfen und Anreizmittel 50% des Gesamtbetrags der für die Produktion dieses audiovisuellen Werks in der Republik Serbien bestimmten Mittel nicht überschreiten.

Die für einen bestimmten Film zugewiesenen Anreizmittel werden zu 20% der Produktionskosten zugewiesen, sofern der Gesamtbetrag der in den drei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren bewilligten Mittel den vorgeschriebenen Höchstbetrag für kleine staatliche Beihilfen nicht überschreitet.

Um diese Anreizmittel in Anspruch zu nehmen, muss man für die Durchführung des Projekts in der Republik Serbien Mittel in einer Höhe bereitstellen, die den Mindestbetrag für ein bestimmtes Format übertrifft:

1) für Spiel- und Fernsehfilme: 300.000 EUR;

2) für Fernsehserien: 300.000 EUR, je Folge;

3) für Zeichentrickfilme, für die audio- oder visuelle Nachbearbeitung eines audiovisuellen Werks: 150.000 EUR;

4) für Filme mit dem bestimmten Zweck: 300.000,00 EUR;

5) für Dokumentarfilme und Dokumentarfernsehprogramm: 50.000,00 EUR.

Das Recht zur Gewährung von Anreizen kann für die Herstellung von folgenden audiovisuellen Werken ausgeübt werden:

1) Spielfilme, Fernsehfilme, Dokumentar- und Zeichentrickfilme mit einer Länge von mindestens 70 Minuten;

2) Fernsehserien, unter der Bedingung, das Folgen mindestens 40 Minuten dauern;

3) Dokumentarfernsehprogramm, das mindestens 40 Minuten dauert.
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